Vereinsstatuten
Vereinstatuten
§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: Der Verein führt den
Namen „1.Diskus & Wels Verein Österreich“(Aquaristik). Er hat seinen Sitz in
Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik
Österreich.
§ 2) Zweck des Vereins: Der Verein hat die, für die Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens, die Belange des Umweltschutzes einzutreten und für die Aquarien- und Terrarienkunde als kulturell wertvolle Freizeitbeschäftigung in der Öffentlichkeit zu werben. Der Verein ist unpolitisch. Der gemeinnützige Zweck des Vereines ist darauf ausgerichtet, alle daran Interessierten, auf dem Gebiet der Aquaristik, fachlich und organisatorisch im Sinne der Erwachsenenbildung zu fördern.
§ 3) Mittel zur
Erreichung des Vereinszweckes:
1.Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2
und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2.Als ideelle
Mittel dienen: Organisation und Durchführung von Vorträgen, Tagungen, Seminaren,
Ausstellungen und Führungen.
3.Die finanziellen Mittel werden durch
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige
Zuwendungen aufgebracht. Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Förderung des
Vereinszweckes verwendet.
§ 4) Arten der Mitgliedschaft: Die Mitglieder des
Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder
können nur physischen Personen sein.
b) außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen
werden, sofern sie in finanzieller oder ideeller Weise die Bestrebungen des
Vereins unterstützen, jedoch an den Rechten und Pflichten des Vereines nicht
teilnehmen;
c) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder können nur physische Personen
werden, die sich um die Interessen des Vereins besondere Verdienste erworben
haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung auf Vorschlag
der Vereinsleitung verliehen.
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft:
Um die Aufnahme
ist schriftlich bei der Vereinsleitung anzusuchen. Jedes Ansuchen muss vom
Obmann und Kassier gezeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet die
Vereinsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit. Hierbei ist eine Stimmenthaltung
unzulässig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
§ 6)
Beendigung der Mitgliedschaft:
1.Kündigung: Mitglieder können ohne Angaben von
Gründen, schriftlich ihre Mitgliedschaft aufkündigen. Eventuelle dem Verein
gegenüber bestehende Verpflichtungen bleiben davon unberührt. Das ausgetretene
Mitglied verliert mit dem Austritt sämtliche Rechte gegenüber dem Verein.
2.Ausschluss: Der Ausschluss kann beantragt werden: a) wenn ein Mitglied mit der
Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist; b) wenn die, für die
Kassaführung, notwendige Meldung der Mitglieder nicht innerhalb eines Monats
nach Aufforderung durch die Vereinsleitung erstattet wird; c) wenn ein Mitglied
die Vereinsinteressen bzw. Mitgliedspflichten verletzt oder sich unehrenhaft
verhält. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch die Vereinsleitung mit 2/3
Mehrheit und ist dem betroffenen Mitglied eingeschrieben mitzuteilen. Dem
ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Generalversammlung
zu. Diese Berufung ist innerhalb von zwei Monaten an die Vereinsleitung zu
richten. Bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung ruhen die Rechte und
Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 7) Rechte und Pflichten der
Mitglieder.
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benützen. Das Stimmrecht in
der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den
ordentlichen Mitgliedern zu;
b) Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
c)
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Generalversammlung beschlossen.
Der Betrag ist jährlich bis ende Februar an die Vereinskassa zu entrichten.
Vereins-Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.
§ 8) Organe des Wiener
Vereins: a) die Generalversammlung ( § 9 u. 10 ) b) Vereinsleitung ( § 11 – 13 )
c) die Rechnungsprüfer ( § 14 ) d) das Schiedsgericht ( § 15 )
§ 9) Die Generalversammlung: Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat binnen 4 Wochen stattzufinden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder diese beantragen. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung k e i n e n Einfluss. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung und die Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens ein Monat vor dem Zeitpunkt der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 14 Tage vor diesem Termin schriftlich eingebracht werden. In der Generalversammlung entscheidet bei Abstimmung einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine neuerliche Abstimmung, die auf Verlangen geheim durchgeführt werden kann. Neuerliche Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages, zur Abstimmung können nur Punkte der Tagesordnung gebracht werden. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so findet ½ Stunde nach der für die Generalversammlung angesetzten Zeit, eine neue Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Festgestellt wird die Delegiertenzahl aufgrund der gemeldeten Mitglieder. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen/deren Verhinderung der/die StellvertreterIn. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10) Aufgabenkreis der
Generalversammlung: Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
2.Beschlussfassung über den Voranschlag;
3.Bestellung und
Enthebung der Mitglieder der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer;
4.Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende
Mitglieder;
5.Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6.Entscheidung
über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7.Beschlussfassung
über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines;
§ 11) Die
Vereinsleitung:
Die Vereinsleitung wird von der Generalversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus:
a) dem Obmann
b) dem Obmann
Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier Darüber hinaus kann die
Vereinsleitung die Beiziehung von Experten beschließen. Diese stehen der
Vereinsleitung insbesondere in fachlichen Angelegenheiten zur Seite und gehören
mit beratender Stimme der Vereinsleitung an.
§ 12) Aufgaben der Vereinsleitung:
Die Vereinsleitung obliegt die Führung des Vereins. Es ist das Leitungsorgan im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002.Die Vereinsleitung tritt mindestens ein mal
jährlich zusammen. Ihr obliegt:
1.Aufnahme, der Ausschluss oder die Streichung
von Mitgliedern
2.Aufstellung des alljährlichen Voranschlages, der Bericht und
der Rechnungsabschluss.
3.Die Vereinsleitung ist bei Anwesenheit von 4
Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit.
4.Verwaltung des Vereinsvermögens.
5.Einberufung der
ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.
6.Entscheidungen über
alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten
sind und die sich die Vereinsleitung zu Entscheidung vorbehalten hat. Im Falle
der zeitweiligen Verhinderung oder des dauernden Ausscheidens eines der
gewählten Funktionäre ist die Vereinsleitung berechtigt, einen Vertreter zu
bestellen. Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dem
Obmann Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
§ 13) Besondere
Obliegenheit einzelner Vereinsleitungsmitglieder: Der Obmann und bei dessen
Verhinderung der Obmann Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen,
gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzung der
Vereinsleitung ein und führt in den Sitzungen und in der Generalversammlung den
Vorsitz. Wichtige Geschäftsstücke und Bekanntmachungen zeichnet der/die Obmann
gemeinsam mit dem/der
SchriftführerIn, in Finanzangelegenheiten gemeinsam mit
dem/der KassierIn.
§ 14) Die Rechnungsprüfer: Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Es obliegt ihnen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Vereinsleitung und der Generalversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben mindestens zweimal jährlich die Kassengebarung des Vereines zu prüfen und das Ergebnis in ein Kontrollbuch einzutragen, welches vom Finanzreferenten mitunterzeichnet werden muss.
§ 15) Das Schiedsgericht: Es entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, das jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen der Vereinsleitung einen Schiedsrichter namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16) Auflösung des Vereins: Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Sie hat einen Abwickler zu berufen und Beschluss drüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen wird unter den Mitgliedern, aufgeteilt, sofern es den Wert der von Diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt Verbleibendes Vereinsvermögen, welches die Einlagen der Mitglieder übersteigt, fällt gleichgearteten Organisationen (wie Haus des Meeres oder Aquarienhaus Schönbrunn) zu.
§ 17) Das Wahlkomitee: Es wird von dem Vereinsvorstand mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung bestellt und besteht aus drei Personen. Das Wahlkomitee hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und für jede Funktion mindestens einen Wahlvorschlag zu erbringen.
§ 18) Das
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr
gleichgesetzt.